Elektronischer Aufenthaltstitel
Am 1.September 2011 treten in Deutschland Änderungen bei der Ausstellung von neuen und der Verlängerung von bestehenden Aufenthaltstiteln in Kraft. Damit setzt die Bundesrepublik Deutschland eine EU-Verordnung zur EU-weiten Vereinheitlichung von Aufenthaltstiteln für Ausländer aus Drittstatten um.

Anstelle des bislang ins Ausweisdokument geklebten Etiketts wird der „elektronische Aufenthaltstitel“ (eAT) als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit integrierten Chip ausgegeben.

Es gehen hiermit Änderungen bei der Beantragung und Ausstellung des Aufenthaltstitels einher:

Da auf dem Chip des neuen eAT biometrische Daten gespeichert werden, ist es notwendig, dass alle Personen nach der Vollendung des 6. Lebensjahrs persönlich in der Ausländerbehörde erscheinen.

Auf dem Chip werden folgende Daten gespeichert:
- biometrische Daten: Lichtbild, 2 Fingerabdrücke von allen Personen ab dem vollendeten
6. Lebensjahr (diese Daten werden vor Ort eingescannt)
- Daten zum Aufenthaltstitel: Art und Rechtsgrundlage des Titels, Gültigkeitsdauer und Nebenbestimmungen
- Passnummer- und gültigkeit
- Wohnadresse

Die zum Aufenthaltstitel verfügten Nebenbestimmungen (z.B. zur Beschäftigung) werden auf einem Zusatzblatt aufgeführt, das einen Verweis zur Dokumentennummer des eAT trägt. Auf dem eAT selbst wird wiederrum auf das Zusatzblatt verwiesen, d.h. beide Dokumente sind vom Titelinhaber regelmäßig zusammen mit dem Pass mitzuführen.

Die Gültigkeit des eAT richtet sich nach Art des Aufenthaltstitels und der Entscheidung der Ausländerbehörde. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln ist die Nutzbarkeit der Karte auf zehn Jahre begrenzt, danach muss eine neue Karte ausgestellt werden.

Die Ausstellung des eAT wird, gerade zu Beginn des neuen Verfahrens, mehr Zeit in Anspruch nehmen als bisher. Bislang wurde der Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde vor Ort ausgestellt, der neue eAT wird dagegen bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt, so dass sich Bearbeitungszeiten von einigen Wochen ergeben werden.
Deshalb ist es wichtig, dass die Verlängerung eines Aufenthaltstitels rechtzeitig beantragt wird. Bei erstmaliger Beantragung sollten Sie innerhalb der ersten Woche nach Ankunft in Greifswald, bei am besten 6-8 Wochen vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels, bei der Ausländerbehörde vorsprechen.

Auch die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln werden sich ändern.
Die Gebühren zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bis zu einem Jahr steigt von € 50,- auf € 100,- , bei Aufenthaltsgenehmigungen über einem Jahr von € 60,- auf €110,-.

Der eAT die Möglichkeit, Online-Ausweisfunktionen zu nutzen. Die Freischaltung und Nutzung dieser Funktionen ist freiwillig und nicht verpflichtend. Sollten die Möglichkeiten der Online-Ausweisfunktion gewünscht werden, klärt die Ausländerbehörde über das Vorgehen und die Kosten auf.

Alle bisherigen Aufenthaltstitel in Ausweisdokumenten behalten ihre eingetragende Gültigkeit bis längstens zum 31.08.2021. Eine vorzeitige Verlängerung ist nicht möglich.